Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und %unternehmensname% GmbH – nachstehend %unternehmensname% genannt – regelt und die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen, sorgfältig durch. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter %unternehmensname% zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§ 651 A – Y und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde %unternehmensname% den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reisebestätigung
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch %unternehmensname% zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem aktuellen Katalog sowie in der Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, gilt sie als neues Angebot, an das %unternehmensname% für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses neue Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 3.) folgende Anzahlung gilt als Annahme.
3. Zahlung des Reisepreises
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Siche-rungsscheines im Sin- ne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Ihr gezahlter Reisepreis wird abgesichert durch den Sicherungsschein der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 / 533 – 5859.
3.2 Nach Übergabe des Sicherungsscheins ist innerhalb von 7 Ta- gen eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises fällig. Für Schiffs-/Kreuzfahrten beträgt die Anzahlung 25 % des Reisepreises.
3.3 Die Restzahlung wird bis 21 Tagen vor Reisebeginn fällig, sofern die Durchführung der Reise feststeht und sie nicht aus Gründen von Ziffer 10.1 abgesagt werden kann. Der restliche Reisepreis ist bei Schiffsreisen 42 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage (bei Schiffsreisen 42 Tage) vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig, wenn die Reise aus den genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann.
3.4 Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, ist %unternehmensname% nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2 zu verlangen.
4. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließ- lich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog, im Internet und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2 dieser AGBs. Sie sind für %unternehmensname% bindend. %unternehmensname% behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalog- bzw. Internetangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.
5. Leistungsänderungen
5.1 Die in den Katalogen und im Internet enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Bezüglich der Reiseaus- schreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtig- ten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.
5.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertrags- abschluss eintreten und die nicht von %unternehmensname% wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind aufgrund des spezifischen Charakters von Trekking- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. %unternehmensname% weist darauf hin, dass insbesondere bei Tier-Erlebnisreisen naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Die Tiere leben in freier Wildbahn. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertrags- schluss zwingend notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. %unternehmensname% verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Etwaige Gewähr- leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Preisänderungen
6.1 %unternehmensname% ist berechtigt, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für %unternehmensname% und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von %unternehmensname% nicht zu vertreten sind: Devisenwechselkurse; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Bei den Katalogangaben wurden folgende Wechselkurse zugrunde gelegt: 1 EUR = 1,18 USD für Äthiopien, Argentinien, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Ecuador & Galápagos, Honduras, Indonesien, Kenia, Kolumbien, Kongo, Malawi, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Panama, Peru, Ruanda, Sambia, Sansibar, Tansania, Uganda, Venezuela, Vietnam 1 EUR = 4,40 MYR für Borneo 1 EUR = 71,0 INR für Indien 1 EUR = 125,0 ISK für Island 1 EUR = 1,55 CAD für Kanada 1 EUR = 16,50 NAD für Namibia 1 EUR = 8,80 NOK für Norwegen 1 EUR = 16,50 ZAR für Südafrika
6.2 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer
6.1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann %unternehmensname% den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann %unternehmensname% vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann %unternehmensname% vom Reiseteilnehmer verlangen.
c) Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber %unternehmensname% erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. %unternehmensname% ist verpflichtet dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.3 %unternehmensname% hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden, mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
6.4 Erhöht sich der Gesamtreisepreis um mehr als 8 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach der Mitteilung von %unternehmensname% gegenüber diesem oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Dem Reisenden steht auch das Recht zu, anstelle des Rücktritts eine gleichwertige andere Reise aus dem Angebot von %unternehmensname% zu wählen.
6.5 Die in 6.2 aufgeführten Kriterien für eine Preiserhöhung gelten auch für eine Preisminderung nach § 651 f Abs. 4 BGB.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber %unternehmensname% zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei %unternehmensname%. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Bei einem Rücktritt den Kunden vor Reiseantritt steht %unternehmensname% anstelle des Reisepreises eine angemessene Entschädigung gem. § 651 h BGB zu, sofern %unternehmensname% den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen.
7.3 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann %unternehmensname% folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen: – Bei allen Pauschaleisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. – Bei allen Pauschalreisen mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 40 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 60 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. %unternehmensname% kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der ursprüngliche Reisende und der Ersatzteilnehmer %unternehmensname% als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von %unternehmensname% mit pauschal 50 € berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
7.5 %unternehmensname% kann anstelle der unter Ziffer 7.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird %unternehmensname% die konkrete Entschädigung beziffern und begründen.
7.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die %unternehmensname% nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich %unternehmensname% bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt oder einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und andere Versicherungen
8.1 Gegen die in Ziffer 7.3 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern %unternehmensname% empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
8.2 %unternehmensname% empfiehlt zusätzlich den Abschluss einer ReiseKomplettschutz-Versicherung mit folgenden Versicherungen: Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung sowie eine Notfall-Versicherung u.a. inklusive Abdeckung der Mehrkosten für einen Rücktransport bei Unfall oder Krankheit.
9. Rücktritt durch %unternehmensname%
9.1 Bis 28 Tage (bei Schiffsreisen 46 Tage) vor Reisebeginn kann %unternehmensname% von der Reise zurücktreten, wenn die im aktuellen Katalog oder in sonstigen Unterlagen/Reisebestätigungen festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt und Sie erhalten den eingezahlten Reisebetrag unverzüglich zurück.
9.2 Falls %unternehmensname% bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so wird der Reisende gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraus- sehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl %unternehmensname% als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 %unternehmensname% kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine an- gemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
10.3 %unternehmensname% ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, ins-besondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
11. Haftung von %unternehmensname%
%unternehmensname% haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
Gewissenhafte Vorbereitung der Reise
Sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger
Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen,
sofern %unternehmensname% nicht gemäß Ziffer 5.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungen erklärt hat – Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) soweit %unternehmensname% für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die Haftung von Colibri ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen, die auf den Reiseveranstalter oder die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind und dessen bzw. die Haftung des Reiseveranstalters danach ausgeschlossen oder beschränkt ist.
12.3 Vermittelt %unternehmensname% lediglich einzelne fremde Leistungen (z. B. nur Flug, Mietwagen, Bahn, Hotel, Ausflüge, etc.), so haftet %unternehmensname% nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese stehen auf Anforderung zur Verfügung.
13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-Verordnung 2111/2005 ist %unternehmensname% verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die tatsächliche Fluggesellschaft/Fluggesellschaften feststeht/en. Bei einem Wechsel der ausführenden Gesellschaft hat %unternehmensname% den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-Verordnung 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung dieser Leistung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Mitwirkungspflicht und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
14.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht geschuldet oder nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziffer 20). Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so kann der Reisende weder Minderungsansprüche (nach § 651 m BGB) noch vertragliche Schadensersatzansprüche (nach §651 n BGB) geltend machen.
14.2 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651 l BGB kündigen, hat er %unternehmensname% zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von %unternehmensname% verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für %unternehmensname% erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
14.3 Schäden oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks bei Flugreisen sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadensanzeige (P.I.R.) zur Kenntnis gebracht werden. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckschäden binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Bei Ansprüchen des Reisekunden kann sich eine Anrechnung aus § 651 p Satz 3 BGB ergeben, wenn z.B. Ausgleichszahlungen einer Fluggesellschaft aufgrund der EU Verordnung Nr. 261/2004 auf den Anspruch des Kunden gegenüber %unternehmensname% zum selben Ereignis angerechnet werden.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis f ff BGB, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglichen Reiseendes.
15.2 %unternehmensname% weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass %unternehmensname% nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für %unternehmensname% verpflichtend würde, informiert %unternehmensname% die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. %unternehmensname% weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Devisen- und Gesundheitsvorschriften
16.1 %unternehmensname% wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2 %unternehmensname% haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Colibri mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass %unternehmensname% eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn %unternehmensname% nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.4 Über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen für das vereinbarte Reiseziel sollte sich der Kunde rechtzeitig informieren und ggf. ärztlich beraten lassen. Gesundheitsämter, Tropeninstitute oder die BZgA geben allgemeine Informationen.
17. Gültigkeit
Sämtliche Angaben entsprechen dem Stand im Oktober 2018. Alle zuvor erschienenen Kataloge und Flyer verlieren ihre Gültigkeit. Die angebotenen Preise sind für Abflüge/ Reisebeginn bis 31.12.2019 gültig.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen %unternehmensname% und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann %unternehmensname% nur an dessen Sitz verklagen. Der Gerichtsstand für Reisen von %unternehmensname% ist der Firmensitz in Berlin.
Für Klagen von %unternehmensname% gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechst oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von %unternehmensname% vereinbart. Vorbezeichnetes gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
19. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die § 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Reisebedingungen des SPD-ReiseService ab 01.11.2022
Der SPD-ReiseService ist ein Produkt der FFR Ferien-, Frei zeit- und ReiseService GmbH. Diese Reisebedingungen und weitere Hinweise regeln die Rechtsbeziehung zwischen der FFR Ferien-, Freizeit- und ReiseService GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“) und seinen Kunden nachfolgend „Rei sender“) für die Teilnahme an Reisen des SPD-ReiseService. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisever trages. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a bis 651y des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrags
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstal ter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt mündlich, schriftlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Ver tragserfüllung bzw. -verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, soferner eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Dieser bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetz lichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kos ten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (ge mäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nach Vertragsabschluss kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen besteht, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist gem. § 651h BGB unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 und 6 dieser AGB möglich.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung bei der Deutschen Reisesicherungsfond-GmbH abgeschlossen hat und dem Reisenden in diesen Fällen der Sicherungsschein in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung bei der Deutschen Reisesicherungsfond-GmbH abgeschlossen. Mit Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des jeweiligen Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und nicht mehr wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 6) durch den Reiseveranstalter abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben worden ist. Stornokosten, Umbuchungsentgelte und Fremdkosten, die der Reiseveranstalter für den Reisenden verauslagt hat, sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Zahlung wird der Vor- und Zuname, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und – für die Zahlarten „Überweisung“ und „PayPal“ – auch die E-Mail-Adresse des Zahlenden. Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Reiseveranstalter ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung des Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung. Bei Zahlung der gebuchten Leistung mit einer Kreditkarte benötigt der Reiseveranstalter das Einverständnis des Reisenden zur Abbuchung von seiner Kreditkarte. Im Onlinevertrieb ist in einigen Fällen ein weiteres Authentifizierungsmerkmal erforderlich. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, für eine etwaige zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 1,50 EUR zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten steht dem Reisenden offen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programm des Reiseveranstalters, der Leistungsausschreibung für Package-Programme, der Gruppenprogramme, die individuell gefertigt wurden, sowie der Flugreisen-Programme und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Leistungsänderungen
Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn gilt: Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer vom Reiseveranstalter gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.2 Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunter nehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Reiseveranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungs ausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisen den aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Reisenden
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter entscheidend. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 7 geregelten Fällen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an dem Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen) nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung der Höhe der Entschädigung sind der Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist, zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als die nachstehend aufgeführten pauschalierten Kosten. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen und im Vertrauen auf die Gültigkeit des unter 5.3 formulierten Vorbehalts der konkreten Berechnung der Entschädigung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Standardgebühren
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis zum 31. Tag 30 % des Reisepreises
bis zum 21. Tag 40 % des Reisepreises
bis zum 11. Tag 60 % des Reisepreises
bis zum 3. Tag 80 % des Reisepreises
ab dem 2. Tag bis Reiseantritt oder
bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
5.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm durch den Rücktritt wesentliche höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der er sparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Ein Anspruch des Reisenden, nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorzunehmen, besteht nicht. Da dem Reiseveranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt entstehen, kann der Reiseveranstalter die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben. Dies gilt nicht bei anderweitigen Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Hier ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von 25,00 EUR zu erheben. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist möglich bei der Versicherung HanseMerkur Reiseversicherung AG. Infolge eines Rücktritts ist derReiseveranstalter unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: – wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Bei Schiffsreisen kann der Reiseveranstalter weiterhin den Vertrag kündigen, wenn nach dem Urteil des Kapitäns der Reisende wegen Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen Grund reiseunfähig ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
Dem Reisenden bleibt es auch in diesem Fall unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Der Reiseveranstalter kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss. Zudem wird auch in der Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
c) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Hierbei hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Preis.
7. Obliegenheiten des Kunden
7.1. Mängelanzeige
Der Reisende und jeder Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung dem Reiseveranstalter (FFR GmbH – SPD-ReiseService, Wilhelmstraße 140, 10963 Berlin, Tel. 030 / 25 59-46 00; Fax 0 30 / 25 59-46 99) durch Telefon, Telegramm oder Telefax zur Kenntnis zu bringen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung nach § 651m BGB und auf Schadensersatz nach § 651n BGB ausgeschlossen. Bei Reisegepäck sind Verlust, Beschädigungen und Verspätung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust bin¬nen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
7.2. Kündigung
Wird die Reise infolge eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
7.3 Beistandspflicht
Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf das Dreifache des vereinbarten Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von dem Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
9.1 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eigene Pflichten verletzt.
9.3 Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10. Geltendmachung von Ansprüchen Verjährung und Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
10.2 Ansprüche verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
11.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
11.2 Steht das ausführende Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, so wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Fluggesellschaft nennen, die aller Wahrscheinlichkeit den Flug durchführen wird. Tritt dann doch ein Wechsel der dem Kunden benannten ausführenden Fluggesellschaft ein, so wird der Reiseveranstalter den Kunden darüber unverzüglich informieren.
11.3 Die Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm.
12. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Stand: 01.11.2022
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden können Sie hier downloaden.
14. Mitwirkungspflicht und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
14.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht geschuldet oder nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziffer 20). Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so kann der Reisende weder Minderungsansprüche (nach § 651 m BGB) noch vertragliche Schadensersatzansprüche (nach §651 n BGB) geltend machen.
14.2 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651 l BGB kündigen, hat er tourware zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von tourware verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für tourware erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
14.3 Schäden oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks bei Flugreisen sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadensanzeige (P.I.R.) zur Kenntnis gebracht werden. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckschäden binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Bei Ansprüchen des Reisekunden kann sich eine Anrechnung aus § 651 p Satz 3 BGB ergeben, wenn z.B. Ausgleichszahlungen einer Fluggesellschaft aufgrund der EU Verordnung Nr. 261/2004 auf den Anspruch des Kunden gegenüber tourware zum selben Ereignis angerechnet werden.